Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Sebastian Horn Garten- und Landschaftsbau genannt Gartenservice-Horn

Stand: 01.01.2023

 

§ 1 Allgemeines

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche von der Firma Sebastian Horn Garten- und Landschaftsbau (nachfolgend: Lieferant) abgegebenen Angebote und mit Käufern/Bestellern (nachfolgend: Auftragnehmer) abgeschlossene Verträge.
  2. Abweichende Vereinbarungen, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben.
  3. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nur dann Angebots- oder Vertragsinhalt, wenn Sie vom Lieferanten schriftlich ausdrücklich akzeptiert werden.

 

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

  1. Sämtliche Angebote des Lieferanten erfolgen freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande.
  2. Sämtliche Angebote des Lieferanten haben eine Gültigkeit von 4 Wochen ab Angebotsdatum.
  3. Bei der Planung handelt es sich um Montagevorschlag, aus dem keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden können
  4. Im Zusammenhang mit einem Angebot vom Lieferanten gegebene Maß-. Gewichts-, Konstruktions- und andere Leistungsangaben gelten als nur annähernd maßgeblich. Derartige Angaben und sonstige Beschaffenheitsbeschreibungen stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar.
  5. Soweit für die Vertragsdurchführung die Zustimmung behördlicher oder privater Dritter erforderlich ist, obliegt es ausschließlich des Auftragnehmers, für das Vorliegen entsprechender Erklärung zu sorgen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet. den Lieferanten darüber zu informieren, ob die Zustimmung behördlicher oder privater Dritter zur Durchführung eines Vertrages erforderlich ist oder nicht. Sollten die erforderlichen Erklärungen nicht innerhalb der nach dem Vertragsschluss zwischen den Parteien vorgesehenen Fristen zur Durchführung des Vertrages vorliegen und kann aus diesem Grund der Vertrag nicht durchgeführt werden, ist der Lieferant berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von dem Lieferanten gesetzten angemessenen Nachfrist unbeschadet weiterer Rechte von dem Vertrag zurückzutreten.
  6. Das Angebot legt normale Bodenverhältnisse zugrunde. Sollten erschwerte Bodenbedingungen durch Lehmboden, Stubben, Bauschutt, Schotter, Wurzeln, Betonteile u.a. auftreten kann der Lieferant eine Preisänderung verlangen.
  7. Der Lieferant ist nach Vertragsschluss berechtigt, Konstruktionsveränderungen des Kaufgegenstandes/Werkes vorzunehmen, soweit damit Funktion und Aussehen nur unwesentlich verändert werden. Eine Preisänderung ist damit nicht verbunden.
  8. Der Auftragnehmer stellt sämtliche Leitungspläne (Telefon, Strom, Gas, Wasser, Kabel für den automatischen Rasenmäher, Bewässerung, Abwasser und sonstige im Garten vorhandenen Leitungen) zur Verfügung. Sollte dies nicht möglich sein, und ein Schaden entstehen, ist der Lieferant von sämtlichem Regress zu befreien.
  9. PIN des vorhandenen automatischen Rasenmähers.
  10. Werden Kabel oder Rohre die vom/beim Auftraggeber nicht vorschriftsmäßig und tief genug verlegt wurden, während der Montage beschädigt, ist der Lieferant von sämtlichem Regress zu befreien.
  11. Bei der Montage anfallender Betonschutt, Boden oder Steine verbleibeiben beim Auftraggeber.
  12. Der Auftraggeber stellt dem Monteur einen Stromanschluss 230V zur Verfügung.
  13. Der Auftraggeber stellt dem Lieferanten Parkmöglichkeiten bez. Abstellmöglichkeiten für Material/Maschinen zur Verfügung.
  14. Der Auftraggeber beräumt sämtliche für den Auftrag wichtige Flächen und sorgt für einen frisch gemähten Rasen.

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Lager einschließlich Verpackung und zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe.
  2. Soweit nicht jeweils anders vermerkt sind sämtliche Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Zahlung bei dem Lieferanten maßgeblich.
  3. Es wird folgende Abschlagzahlung vereinbart:
    1. Die 1. Abschlagszahlung (40% von Angebotspreis) muss bis 3 Tage vor Arbeitsaufnahme bezahlt sein.
    2. Die 2. Abschlagszahlung (35% von Angebotspreis) wird nach dem 3. Arbeitstag gestellt.
    3. Die Schlussrechnung ist nach der Abnahme, innerhalb 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig.
  4. Ein Zurückbehaltungsrecht kann gegenüber dem Lieferanten nur geltend gemacht werden, wenn die Gegenansprüche des Auftragnehmers auf demselben Vertragsverhältnis. Aufrechnung kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen erfolgen.
  5. Beim Zahlungsausgleich geben Sie bitte unbedingt die Rechnungs- und Kundennummer im Verwendungszweck an.
  6. Zahlungen bitte auf das Konto:  

 

                      Inhaber Sebastian Horn

                      IBAN: DE26100400000600818900

                      BIC: COBADEFFXXX

                      Bank: Commerzbank Berlin

 

§ 4 Lieferung, Kostentragung, Erfüllungsort und Gefahrübergang

  1. Der Lieferant ist zu Teillieferungen berechtigt.
  2. Vom Lieferanten genannte Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie mit der Auftragsbestätigung schriftlich dem Kunden mitgeteilt werden. Die Lieferverpflichtung gilt als erfüllt, wenn die jeweilige Ware innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zur Verfügung des Auftragnehmers steht.
  3. Die Planung von Gartenbewässerungsanlagen sind kostenpflichtig und werden pauschal nach Grundstückgröße und Entfernung abgerechnet.
  4. Die Einhaltung von verbindlichen Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizubringenden erforderlichen Informationen und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus.
  5. Höhere Gewalt, Maschinenschäden, Betriebsstörungen wegen Streiks, Aussperrung, sonstige nicht vorauszusehende Behinderung der Materialversorgung, Herstellung oder Auslieferung befreien den Lieferanten von der Verpflichtung zu Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Die Verzögerung wird dem Auftragnehmer unverzüglich mitgeteilt.
  6. Wasserversorgung: Bei der Wassereinspeisung von Hauswasser über dem Außenwasserhahn müssen die gültigen Vorschriften des Wasserlieferanten der Bundesländer vom Auftragnehmer gewährleistet sein (z.B. Rohrtrenner).
  7. Bei Beregnungsanlagen, die mit Brunnenwasser betrieben werden, kann es durch Mangan- und Eisenablagerungen zu Inkrustation (Sinter) kommen, die KEINEN Gewährleistungsanspruch darstellen.
  8. Hat der Lieferant die Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist zu vertreten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten
  9. Erfüllungsort ist Berlin/Brandenburg. Versendet der Lieferant auf Verlangen des Auftragnehmer Ware nach einem anderen Ort als Erfüllungsort, so geht, wenn der Auftragnehmer ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Gefahr auf den Auftragnehmer über, sobald der Lieferant die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten natürlichen oder juristischen Person übergeben hat.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher Ansprüche aus dem mit dem Auftragnehmer bestehenden jeweiligen Vertragsverhältnis vor. Ist der Auftragnehmer ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, behält sich der Lieferant das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
  2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Lieferanten einen Zugriff Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, beispielsweise im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigung oder den Untergang der gelieferten Waren unverzüglich mitzuteilen.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu bearbeiten, zu verarbeiten und weiter zu veräußern, solange er sich gegenüber dem Lieferanten nicht in Zahlungsverzug befindet. Der Lieferant ist berechtigt, diese Ermächtigung bei begründetem Anlass zu widerrufen.
  4. Befindet sich der Auftragnehmer in Zahlungsverzug, ist er verpflichtet, die gelieferten Waren gegen Feuer, Wasserschaden, Vandalismus und Diebstahl ausreichend zu versichern.
  5. Der Lieferant ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Auftragnehmers, insbesondere bei Zahlungsverzug, nach Mahnung und nach Ablauf einer damit verbundenen angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware heraus zu Verlangen. Damit werden etwaige weitere Ansprüche des Lieferanten gegenüber dem Auftragnehmer nicht ausgeschlossen.
  6. Ersatzteile, Düsen (Mikro, Sprüh, Rotary), Schläuche + PE-Rohr <10 m, Batterien, Dichtmittel und Artikel mit einem Warenwert <1,00 € werden nicht zurückgenommen.

 

§ 6 Sachmängelhaftung

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet. die gelieferte Ware unverzüglich nach der Anlieferung zu untersuchen und etwaige Mängel dem Lieferanten schriftlich mitzuteilen. Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen. gilt für ihn die Untersuchung- und Rügepflicht des § 377 HGB mit den dort bestimmten Rechtsfolgen.
  2. Die Gewährleistung des Auftragnehmers beginnt bei der Abnahme des Automatischen Rasenmähers, sollten danach Beschädigungen durch nachweislichen Grobe Fehler einstehen, hat der Auftragnehmer kein Gewährleistungsanspruch (Kabel durch Gartenarbeit beschädigt, Bedienfehler).
  3. Die Gewährleistung des Auftragnehmers beginnt bei der Einführung des Wassers in das Bewässerungssystem. D.h. ab Außenwasserhahn bzw. Pumpenausgang. Nicht in der Gewährleistung sind bauseits nachweislich vorhandene Schäden. Sowie Beschädigung durch verunreinigtes Wasser (z.B. Kalk, Sand, Eisen, Mangan u.a.) oder Einflüsse von außen (Vertikutieren).
  4. Sollte wegen fehlenden Wasserdruck D.h. Druckverluste wegen defekter Brunnenanlage oder trocken Brunnen oder Druckminderung der Hauswassereinspeisung die Bewässerungsanlage nach Abnahme nicht funktionieren sind die passenden Stellen zu informieren und die Behebung des Mangels liegt beim Auftragnehmer.
  5. Liegt ein Mangel vor, ist der Lieferant zunächst berechtigt, die Mängelbeseitigung durch zweimalige Nacherfüllung/Nachbesserung vorzunehmen Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung/Nachbesserung bleibt dem Auftragnehmer das Recht vorbehalten, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrags zurückzutreten. Ist der Auftragnehmer ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Lieferant berechtigt, die Art der Mängelbeseitigung zu bestimmen. Schlägt die vom Lieferanten gewählte Art der Mängelbeseitigung in diesem Fall zweimal fehl, ist der Auftragnehmer zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  6. Ist der Auftragnehmer ein Verbraucher, richtet sich der Verjährungsfrist von Mängelansprüchen des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen und beträgt in der Regel mindestens zwei Jahre. Ist der Auftragnehmer ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr. Der Lauf der Frist beginnt mit der Ablieferung der Ware.

 

§ 7 Haftung

  1. Die Haftung des Lieferanten für Schäden ist auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen des Lieferanten, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beschränkt, mit Ausnahme der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Auf alle eingesetzten Produkte ist eine Hersteller-Garantie von 2 Jahren.
  3. Wir bieten Ihnen eine Gewährleistung von 2 Jahren auf den Einbau ab Abnahme an.
  4. Die Gewährleistung beginnt mit/ab Wasserzufuhr.
  5. Eine Betriebshaftpflicht wie eine Lagerversicherung besteht bei der Firma AXA.
  6. Laut § 14 b Abs. 1 UStG sind Privatpersonen verpflichtet Rechnungen, Anlagen und Zahlungsbelege zur Beweissicherung 2 Jahre aufzubewahren.

 

§ 8 Datenschutz

  1. Der Lieferant erhebt, speichert und verarbeitet Daten des Auftragnehmers zur Abwicklung des Vertrages. Dabei werden der Namen, die Anschrift, die Telefon-/Faxnummern, sowie bei Unternehmen ggf. Umsatzsteuer ID-Nummer oder Steuernummer, ggf. Registernummern des Handelsregisters, gespeichert und verarbeitet. Die Daten werden mit Erstellung des Angebots gespeichert.
  2. Die derartig gesammelten Daten werden ausschließlich zum Zwecke der Vertragsabwicklung auf den Datenverarbeitungssystemen und in Akten des Lieferanten und der von Ihm beauftragten Personen gespeichert und genutzt.
  3. Die gesammelten Daten unterliegen den steuerlichen und handelsrechtlichen Speicherfristen. Nach Ende des Auftrags werden die vorhandenen Daten 7 Jahre gespeichert und danach gelöscht, sofern keine dauerhafte Geschäftsbeziehung besteht.
  4. Der Auftragnehmer kann jederzeit Auskunft, über die zu seiner Person und seinen Angehörigen oder Mitarbeitern gespeicherten Informationen verlangen. Er ist weiterhin berechtigt die Berichtigung bzw. Löschung der Daten zu verlangen, soweit dies nicht dem Speicherzweck und den berechtigten Interessen widerspricht.
  5. Der Auftragnehmer hat ein gesetzliches Beschwerderecht beim zuständigen Datenschutzbeauftragten des Landes Berlin.
  6. Weiter Datenschutzbestimmungen können Sie unter www.Gartenservice-horn.de einsehen.

 

 

§ 9 Schlussbestimmungen

  1. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Auftragnehmer findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss der Vorschriften des UN-Kaufrechts.
  2. Sind die Parteien Kaufleute, ist für Streitigkeiten zwischen den Parteien ausschließlicher Gerichtsstand Berlin.
  3. Zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung bzw. Schlichtung sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.
  4. Sollten einzelne Vertragsbestimmungen zwischen den Parteien sich als unwirksam erweisen, berührt dies die Wirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung im Ganzen nicht.